0 KommentareBGH WLAN Urteil
04. June 2010

Wer ein WLAN betreibt, kann als sogenannter Störer dafür haftbar gemacht werden, wenn sein Netzwerk von unberechtigten Dritten dafür genutzt wird, Urheberrechtsverletzungen im Internet zu begehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Mai 2010 verkündet. Nun liegt auch die schriftliche Begründung zum Urteil vor. Ausschlaggebend ist, ob as WLAN nach “marktüblichen” Kriterien gegen einen unberechtigten Zugriff von Außen gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, kann der WLAN-Betreiber auf Unterlassung verklagt werden und muss die Abmahnkosten tragen.

Konkret ging es in dem Fall um ein Musiklabel, das einen WLAN-Betreiber wegen der illegalen Verbreitung eines Liedes verklagt hatte. Der Beklagte befand sich jedoch zum Zeitpunkt der Störungshandlung im Urlaub – hatte aber sein WLAN nicht abgeschaltet.

Wie nun der Begründung des BGH zu entnehmen ist, war das WLAN des Beklagten nicht ungesichert. Vielmehr war der Router werkseitig durch WPA geschützt und mit einem individuellen 16-stelligen Schlüssel gesichert. Anders als bei anderen Routern war das voreingestellte Passwort nicht “0000”, sondern eine Abfolge von 16 Zeichen, die jedoch auf der Unterseite des Routers vermerkt war. Der Schlüssel hätte vom Beklagten nach Inbetriebnahme des Routers sofort geändert werden müssen – so der BGH.